Fake-News zum Strafrentensystem
Mit einer Pressemitteilung vom 28.12. hatte das
Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 07.11.2016 (!) bekannt gemacht,
sieben Verfassungsbeschwerden ehemaliger Mitarbeiter des MfS gegen die
willkürliche Kürzung ihrer Altersrenten nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Zahlreiche Presseorgane („Bild-Zeitung“, „Berliner Kurier“,
„Focus“, „Mitteldeutsche Zeitung“, „Ostthüringer Zeitung“, „Freie Presse“ u.a.)
berichten unter Berufung auf DPA darüber u.a. übereinstimmend mit folgender
Text-Zeile: „Die Beschwerdeführer, ehemalige hauptamtliche Stasi-Mitarbeiter,
hatten sich dagegen gewehrt, dass ihre in der DDR erworbenen Sonderrenten nicht
in voller Höhe in das bundesdeutsche Rentensystem übernommen wurden.“
Der Begriff „Sonderrenten“
ist allerdings in der Pressemitteilung des BVerfG überhaupt nicht enthalten. Er
soll der unbedarften Leserschaft suggerieren, dass es bei den Verfassungsbeschwerden
der ehemaligen MfS-Mitarbeiter um exklusive zusätzliche Rentenansprüche,
vielleicht sogar um sog. Luxusrenten gegangen wäre.
Im „postfaktischen Zeitalter“
ist es deshalb angebracht auf die tatsächliche Faktenlage zu verweisen:
Alle
Sonderversorgungssysteme für die bewaffneten Organe, die deren Mitarbeitern
eine den bundesdeutschen Beamten ähnliche Altersversorgung sichern sollten,
wurden 1990 geschlossen und in die allgemeine Rentenversicherung überführt. Allerdings
waren im Gegensatz zu den Pensionen in der Bundesrepublik von den Angehörigen
der Sonderversorgungssysteme Rentenbeiträge gezahlt wurden, die die der „normalen“
DDR-Bürger, auch die in der freiwilligen Zusatzversicherung, z.T. um ein
Vielfaches übertrafen. Diese von den Rentenbeiträgen abzuleitenden
Rentenansprüche wurden, soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung überstiegen haben, ersatzlos enteignet.
Das Bundesverfassungsgericht
hat mit seinem Urteil aus dem Jahre 1999 zusätzliche willkürliche Rentenkürzungen
(Strafrenten) für die ehemaligen Angehörigen der NVA, Volkspolizei und der
Zollverwaltung der DDR beseitigt, d.h. ihnen Renten, maximal bis zur
Beitragsbemessungsgrenze zugebilligt. Für die ehemaligen Mitarbeiter des MfS
wurde festgelegt, dass deren Rente mindestens der eines Durchschnittsverdieners
der DDR entsprechen müsse, um sie nicht von staatlichen Sozialleistungen
abhängig zu machen. Der Gesetzgeber könne auch eine höhere Rente festlegen, was
aus ideologischen Gründen natürlich nicht erfolgt ist.
Bei den
Verfassungsbeschwerden der ehemaligen MfS-Angehörigen ging es also nicht um „Sonderrenten“,
sondern um die Anerkennung von Rentenansprüchen, wie sie allen ehemaligen
DDR-Bürgern, allen Bundesbürgern, allen anderen ehemaligen Angehörigen der
Sonderversorgungssysteme, jeweils abgeleitet von den bis zur Beitragsbemessungsgrenze
eingezahlten Beiträgen, gewährt werden.
Mit dem bewusst gewählten
Begriff der Sonderrenten soll deshalb kaschiert werden, dass ein politisch
motivierter Eingriff in das Rentensystem erfolgt ist, also der Missbrauch des
Sozialrechts als Strafrecht, wie er in der deutschen Geschichte nur von den
Nazis praktiziert wurde.
W.S.
07.01.2017
Anmerkung: Ausführliche Informationen zum Thema unter:
www.isor-sozialverein.de