Verhöre
und Verhörtechniken des MfS
Antworten auf von
Deutschlandradio zurückgezogene Interviewfragen
Am 7. Februar 2017
wurde von Deutschlandradio eine Interviewanfrage an Herbert Kierstein
zum o.g. Thema gerichtet. Das Interview kam nicht zustande, da Herr Hartwig für
seinen Sender keine Garantien für eine wahrheitsgemäße und unverfälschte
Wiedergabe geben konnte oder wollte.
Herbert Kierstein und Achim
Kopf - langjährige Mitarbeiter der Hauptabteilung IX (Untersuchung) –
haben die eingereichten Interviewfragen wie folgt beantwortet:
Frage:
„Die Befragung von
Beschuldigten wurde seitens des MfS ja relativ systematisch betrieben, was man
bis heute in den Archiven des BStU nachlesen und
nachhören kann.“
Antwort:
Wer das Vokabular der
Meinungsmacher kennt, denkt bei einer solchen Formulierung automatisch an
flächendeckende Verhöre.
Grundfalsch ist hier
bereits, dem MfS in seiner Gesamtheit Ermittlungen in Strafsachen zuzuordnen,
erfolgt aber meist vorsätzlich und mit der Absicht, die wirklichen
Gegebenheiten der Rechtspflege in der DDR zu delegitimieren.
Für strafrechtliche
Ermittlungen waren die im § 88 der Strafprozessordnung der DDR genannten
Untersuchungsorgane zuständig. Genannt werden in der Strafprozessordnung in der
hier genannten Reihenfolge das Untersuchungsorgan des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums für Staatssicherheit und der Zollverwaltung der DDR.
Das Untersuchungsorgan
des MfS hatte die dienst interne Bezeichnung Linie IX. Die Zentrale oder
Hauptabteilung IX hatte ihren Sitz in Berlin-Hohenschönhausen und unterstand
dienstlich-disziplinarisch direkt dem Minister.
Nach Recherchen von
Rita Sèlitrenny hatte die Hauptabteilung IX im Jahre
1989 einen Personalbestand von 530 Mitarbeitern, davon 138 Untersuchungsführer.
1)
Innerhalb der Struktur
der HA IX teilte Sèlitrenny diese wie folgt auf:
22 Mitarbeiter in der
Abteilung 1, Spionage,
18 Mitarbeiter in der
Abteilung 2, politische Untergrundtätigkeit,
13 Mitarbeiter in der
Abteilung 3, Straftaten gegen die Volkswirtschaft,
19 Mitarbeiter in der
Abteilung 5, Straftaten inoffizieller und offizieller Mitarbeiter,
15 Mitarbeiter in der
Abteilung 6, Straftaten von Militärangehörigen,
17 Mitarbeiter in der
Abteilung 7, Terror- und diversionsverdächtige sowie andere schwere zur
Beunruhigung er Bevölkerung geeignete Taten und Vorkommnisse
20 Mitarbeiter in der
Abteilung 9, Menschenhandel und ungesetzliches Verlassen der DDR,
11 Mitarbeiter in der
Abteilung 11, Nazi-und Kriegsverbrechen.
Darüber hinaus gab es
in jedem der 15 Bezirke der DDR eine Abteilung IX, welche dienstlich-disziplinarisch
dem jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung unterstand.
Ihre internen
Strukturen waren den Erfordernissen der jeweiligen Bezirke angepasst.
Für die fachliche
Anleitung war die Instrukteur-Gruppe der HA IX zuständig. Genaue Zahlen der in
den Bezirken tätigen Untersuchungsführer sind nicht erinnerlich.
Durchschnittlich
könnten es in jedem Bezirk15 gewesen sein. Die Gesamtzahl von Untersuchungsführern,
umgangssprachlich auch Vernehmer genannt, für die gesamte DDR dürfte maximal
380 betragen haben!
Die Grundfrist für die
Bearbeitung eines Ermittlungsverfahrens betrug 3 Monate, konnte aber bei
komplizierten Ermittlungen, vorzugsweise bei Spionage, Straftaten gegen die
Volkswirtschaft, Nazi-und Kriegsverbrechen sowie natürlich auch bei allen anderen
Delikten auf 6, 9, oder 12 Monate durch die Staatsanwaltschaft verlängert werden.
Bezieht man vor diesem Hintergrund Urlaub und mögliche Krankheiten der Vernehmer
in die Betrachtung ein, ergibt sich eine vage Vorstellung, wieviel Ermittlungsverfahren
380 Untersuchungsführer in einem Jahr bearbeiten konnten.
Was durch die
staatlich finanzierten Geschichtsaufarbeiter generell
verschleiert wird ist die Tatsache, dass auch in der DDR die Staatsanwaltschaft
der eigentliche Herr des Ermittlungsverfahrens war.
In den Fragen des
Herrn Hartwig vom Deutschlandradio findet dies keine Beachtung.
Nach der
Strafprozessordnung der DDR lagen der Antrag auf Haftbefehl, Kontakte der
Rechtsanwälte mit ihren Mandanten, Benachrichtigung der Angehörigen und deren
Schriftverkehr mit den Beschuldigten, Fristverlängerungen in jedem Ermittlungsverfahren,
Beschwerden der Beschuldigten gegen das Untersuchungsorgan oder die
Haftbedingungen sowie Kontrolle, ob die Beschuldigten ausreichend über ihre
Rechte belehrt wurden, die Anklageerhebung sowie die Vertretung der Anklage vor
Gericht, in der Zuständigkeit und Verantwortung der Staatsanwaltschaft.
Ich verzichte hier
darauf, alle einschlägigen Paragraphen der Strafprozessordnung zu zitieren, die
jeder Interessierte im Internet recherchieren kann.
Unverzichtbar ist
hingegen der Hinweis, dass es für eine sachliche Geschichtsaufarbeitung sowie
bei Einzelfallprüfungen nicht ausreichend ist, die Aktenbestände des MfS,
speziell des Untersuchungsorgans, heranzuziehen. In jedem Falle müssten die
vorgangsbezogenen Staatsanwaltsakten einbezogen werden.
Für die Hauptabteilung
IX war die Generalstaatsanwaltschaft und für die Bezirke die vor Ort ansässigen
Strukturen zuständig.
Ebenfalls nicht
gefragt wurde in den Interviewfragen nach den Haftbedingungen und ihrer Rolle
im Ermittlungsverfahren. Könnte es dafür spezifische Gründe geben?
Für den U-Haftvollzug
war die selbständige Diensteinheit XIV und nicht das Untersuchungsorgan, also
die Linie IX zuständig. Insbesondere in Bezug auf die Haftbedingungen bedurfte
es einer Abstimmung zwischen beiden Diensteinheiten. Diese erfolgte auf der Ebene der Leiter oder
von diesen beauftragten Mitarbeitern.
Die Vernehmer hatten
keinen Zutritt zur Haftanstalt und unterbreiteten ihre Vorschläge zur
Gestaltung der Haftbedingungen für die Beschuldigten ihrem unmittelbaren
Vorgesetzten, der sie dem Leiter der Diensteinheit zur Bestätigung und weiteren
Abstimmung mit der Haftanstalt vortrug.
Dies betraf z.B.
Rauch-, Lese- und Liegeerlaubnis außerhalb der Nachtstunden, erweiterte
Freistunde, Rundfunk- oder Fernsehempfang im Haftraum sowie auch die Schaffung
von Bedingungen, welche es dem Beschuldigten ermöglichten, Niederschriften im
Haftraum durchzuführen.
In nicht wenigen
Ermittlungsverfahren war der Umfang persönlicher Niederschriften Beschuldigter
erheblich.
Die U-Haftanstalten
des MfS führten zu jedem Beschuldigten eine Haftakte,
aus der neben Festlegungen zu den Haftbedingungen, Vernehmungszeiten durch die
Linie IX, Datum und Zeit von Kontakten zu Rechtsanwälten und
Familienangehörigen, Termine ärztlicher Behandlungen, gegenüber der Haftanstalt
eingereichte Beschwerden ersichtlich sind.
Selbst die
schriftliche Bestätigung über die Kenntnisnahme der Hausordnung der UHaftanstalt ist in dieser Akte enthalten.
In dieser Hausordnung,
welche ausnahmslos für alle UHA des MfS gültig war, sind auch die Rechte der
Untersuchungsgefangenen formuliert.
Auszugsweise sei hier
verwiesen auf:
Punkt 1.3
„Den Inhaftierten wird
gewährleistet:
·
die Mitwirkung am gesamten
Strafverfahren, die Wahrnehmung ihrer strafprozessualen Rechte, insbesondere
das Recht auf Verteidigung und auf Einlegung von Beschwerden und Rechtsmitteln;
·
auf Ersuchen die für die Verteidigung notwendigen
Materialien und gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten;
·
in Übereinstimmung mit Festlegungen des leitenden
Staatsanwaltes oder zuständigen Gerichts, der Briefwechsel mit
Familienangehörigen und der Empfang von Besuch;“
und:
Punkt 7.2
·
„Zur
Einreichung von Beschwerden, Gesuchen und Eingaben haben sich die Inhaftierten beim
Untersuchungsführer, Leiter der U-Haftanstalt oder beim zuständigen
Staatsanwalt zu melden...
Beschwerden gegen Disziplinar- und
Sicherungsmaßnahmen sind beim Leiter der UHaftanstalt,
beim Untersuchungsführer oder beim Staatsanwalt innerhalb einer Woche
schriftlich oder mündlich einzulegen...“
Ein Beleg dafür, dass
ausnahmslos jeder Inhaftierte, unabhängig von seinem Untersuchungsführer, über
seine Rechte informiert wurde.
Vor diesem Hintergrund
stellt sich bei „Opferaussagen“ über Folter, Zersetzung, Zermürbung und
dergleichen berechtigt die Frage, wurde eine Beschwerde beim zuständigen
Staatsanwalt erhoben, mit welchem Ergebnis? Kein Wunder, dass gewisse
„Zeitzeugen“ auf die Frage nach der Bereitschaft, ihre Haftakten offen zu legen,
hektisch reagieren.
Die von den UHA des
MfS geführten Haftakten sind ein eigener Komplex von Beweismitteln, die bei der
Aufarbeitung der Tätigkeit des Untersuchungsorgans des MfS nicht länger
ausgeblendet werden dürfen.
Soweit die Antworten
auf in der Interviewanfrage des Vertreters von Deutschlandradio nicht
gestellten Fragen. In seinem Falle kann nicht unterstellt werden, dass diese
Themen bewusst ausgeblendet wurden. Ein Anfangsverdacht ist jedoch gegeben.
Der Schwerpunkt soll
nunmehr auf die Beantwortung einiger aufschlussreicher, in der Interviewanfrage
tatsächlich gestellter Fragen gelegt werden:
Frage:
An welchen Orten und in welchem Umfang führte das MfS Verhöre durch. Entwicklung
im Zeitlauf und signifikante Veränderungen. Beschreibung des Verhöralltages
z.B. in Hohenschönhausen.
Antwort:
Aus fachlicher
Sichtweise handelt es sich um drei Fragen, die zueinander nicht in direktem
Zusammenhang stehen. Auffällig auch hier die Verortung von Verhören beim MfS
insgesamt.
Ort der Vernehmung war
in der Regel das Arbeitszimmer des Untersuchungsführers.
Umfang der
Vernehmungen ergab sich aus Tatbestand, Tatzeiträumen, Motiven und Zielen der
strafbaren Handlungen.
Ein Verhöralltag in
Hohenschönhausen oder jeder anderen Untersuchungsabteilung sah ein Verhör von
insgesamt 6 Stunden Dauer vor. Signifikante Veränderung gab es nach dem
13.08.1961 durch neue Tatbestände des Menschenhandels und neue Begehungsweisen
der Spionage durch Reisespione aus Westberlin, der BRD und anderen westlichen
Ländern.
Ob dies die
Erwartungen des Fragestellers waren, ist fraglich. Das Ziel dürfte eher gewesen
sein, Raum für „Nachfragen“ zu schaffen, wie im Mailverkehr eingeräumt.
Frage:
Wie war die rechtliche Bedeutung des Verhörs? Standen die
Untersuchungsführer unter Druck Geständnisse zu produzieren? Konspirative
Quellen waren vor Gericht ja nicht zugelassen.
Antwort:
Wieder 3 Themen in
einen Topf geworfen und den Wunsch zum Vater des Gedankens gemacht.
Aber der Reihe nach:
Um eine Person als
Beschuldigten zu vernehmen, bedurfte es der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
An das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung sind in der Strafprozessordnung
konkrete Anforderungen über Form und Inhalt formuliert.
Nachzulesen im 3.
Kapitel-Ermittlungsverfahren. Das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung war
Beweismittel.
In mehreren
Paragraphen der Strafprozessordnung wird die Verantwortung der Untersuchungsorgane,
also auch ihrer Mitarbeiter, für unvoreingenommene Ermittlungen bei der
Aufklärung begangener Straftaten, insbesondere bei Feststellung von Schuld und Motiv
sowie die Tat begünstigende Bedingungen und Ursachen verbindlich formuliert.
Ein Vernehmer, der gewissenhaft und gründlich arbeitete, hatte keinen irgendwie
gearteten Druck zu befürchten.
Vorbeugend gegen die
Entstehung von Drucksituationen für Vernehmer wirkten sich Methoden der
Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten aus. In der überwiegenden Mehrheit
lagen operative Ausgangsmaterialien der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zugrunde.
Anfangs war es Praxis, dass qualifizierte Untersuchungsführer vor der Entscheidung
über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine beweisrechtliche Einschätzung
des Materials vornahmen. Ziel in jedem Fall war festzustellen, ob die Beweismittel
oder Hinweise auf existierende Beweisumstände den gesetzlichen Anforderungen
eines Ermittlungsverfahrens entsprachen. Häufig war dies anfangs nicht der
Fall, aber die Fragen und Hinweise der Untersuchungsführer gaben den operativen
Mitarbeitern Orientierung für die Qualifizierung ihrer eigenen Arbeit. Daraus
erwuchsen bei operativen Diensteinheiten Erkenntnisse, dass frühzeitigere
Konsultationen der Linie IX Hilfestellung für eine effektivere Arbeit geben. Allen
voran die für die Spionageabwehr zuständige Linie II entwickelte hier
weitreichende Initiativen. Obwohl sie aus der BND-Zentrale zeitlich bezogene
Hinweise auf nach dem 13.08.1961 ansteigende Aktivitäten von Reisespionen aus
dem Westen hatte, mangelte es den operativen Mitarbeitern an Kenntnissen zu
wirksamen Beweisführungsmethoden. In Kooperation mit der für Spionagedelikte
zuständigen Abteilung 1 der Hauptabteilung IX wurden die existierenden Probleme
mit Erfolg in Angriff genommen.
Irgendwann, der genaue
Zeitpunkt ist nicht erinnerlich, hat der Minister für Staatssicherheit diese
Form der Kooperation in einer Dienstanweisung sanktioniert, was der Aufarbeitungsindustrie
nicht verborgen geblieben sein kann.
In der Mehrzahl von
Ermittlungsverfahren war dadurch sichergestellt, dass die gerichtliche Verurteilung
von Straftätern nicht von der Erlangung eines Geständnisses abhängig war.
Eine andere, für
Untersuchungsführer nicht weniger wichtige Bedeutung bestand darin, das
Unschuldige vor unbegründeter strafrechtlicher Verfolgung verschont blieben.
Die in diese Frage
eingefügte Aussage: „Konspirative Quellen waren vor Gericht ja nicht zugelassen.“,
ist so nicht richtig.
Ein Beispiel:
Ein
Beobachtungsbericht der zuständigen Linie VIII über die Beobachtung eines Tatverdächtigen
an einem Tatort konnte vor Gericht sehr wohl als Beweismittel verwandt werden,
auch wenn in die Beobachtungsaktion ein inoffizieller Mitarbeiter involviert
war, dessen Name und Funktion im Bericht nicht genannt wurde.
Frage:
Gab es Konflikte mit der Aufgabe als Untersuchungsorgan für
strafrechtliche Ermittlungen und „Verdachtsprüfungsverfahren“ auf der anderen
Seite und den geheimdienstlichen Interessen des MfS?
Antwort:
Irgendwie entstellt
die Formulierung den Sinn der Frage. Unklar bleibt auch, welche geheimdienstlichen
Interessen gemeint sein könnten.
Zunächst ist
hervorzuheben, dass das Untersuchungsorgan Teil des Geheimdienstes der DDR war
und alle Linien und Diensteinheiten die Aufgabe hatten, für die Sicherheit der DDR
zu arbeiten. Schon von daher ist auszuschließen, dass es Konflikte zwischen Untersuchung
und „geheimdienstlichen Interessen“ gegeben haben könnte. Im engeren Sinne
erarbeiteten die operativen Diensteinheiten die Verdachtsmomente und Hinweise auf
Beweisführungsmöglichkeiten und führten operativer Ermittlungen und
Überprüfungen zu in der Untersuchung erarbeiteten Angaben aus. Andererseits
vervollständigten und präzisierten Untersuchungsergebnisse z.B. zu gegnerischen
Einrichtung und Arbeitsmethoden das operative Wissen.
Ein anderer Ansatz für
gewollte Kooperation zwischen den Diensteinheiten des MfS könnte aus der
Verpflichtung des Untersuchungsorgans zur Aufklärung von Ursachen und begünstigenden
Bedingungen von Straftaten abgeleitet werden.
Gab es in
Ermittlungsverfahren nachprüfbare Aussagen zu solchen Themen, wurden diese direkt
oder durch die Auswertungsgruppe innerhalb der Linie IX an operative Diensteinheiten,
deren Sicherungsbereich betroffen war, übergeben.
Frage:
Was konnten Sie den Verhörten anbieten – Strafbefreiung bei
Kooperation?
Antwort:
Derartige „Deals“
waren im Strafprozessrecht der DDR nicht vorgesehen. An vorderster Stelle stand
das Recht auf aktive Mitwirkung des Beschuldigten (§ 15 StPO) im Ermittlungsverfahren.
Aus Art und Umfang der Mitwirkung konnten vor Gericht Argumente für eine
Strafmilderung abgeleitet werden. Das durfte selbstverständlich dem Vernommenen
auch erläutert werden.
Frage:
Inwieweit war die Gewinnung von Erkenntnissen aus Umfeld der
Verdächtigen auch ein Ziel der Befragung. Ging es auch darum informelle
Mitarbeiter zu rekrutieren?
Antwort:
Alle mit der
Entschlussfassung und Tatbegehung verbundenen Personen waren aufzuklären und
bei Erfordernis zu befragen. Gesichtspunkte der Anstiftung, Beihilfe oder Mittäterschaft
konnten eine Rolle spielen. Rekrutierung informeller Mitarbeiter gehörte nicht
zum Aufgabenbereich der Untersuchungsführer.
Frage:
Gab es für jedes Verhör eine eigene Strategie. Wer legte die fest und
inwieweit war sie umsetzbar? Gab es so was wie „Schema „F“ - also Standardverfahren?
Etwa: Bei geplanter Republikflucht ….
Antwort:
Geht es hier um „jedes
Verhör“, bezogen auf eine Vielzahl von Beschuldigten oder um die Vernehmungen
innerhalb eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Beschuldigten? Die folgende
Unterfrage nach „Schema F“ lässt ersteres vermuten. Allein die Erkenntnis über die
Individualität eines jeden Menschen legt nahe, dass Strategien individuell,
orientiert an vorliegenden Erkenntnissen zur Person, den Motiven und dem
Tatgeschehen festgelegt wurden. Basis war der mit dem unmittelbaren
Vorgesetzten abgestimmte Untersuchungsplan. Standardverfahren nach „Schema F“
sind folglich kaum denkbar. In Bezug auf Ermittlungen wegen ungesetzlichem
Verlassen der DDR sei darauf verwiesen, dass die Mehrzahl dieser Ermittlungsverfahren
durch dass Untersuchungsorgan des Ministeriums des
Inneren bearbeitet wurden.
Frage:
Bei welchen Personen entschied man für eine kameradschaftliche
Ansprache und bei welchen für eine konfrontative? Was war wirksamer...
Antwort:
Es dürfte unschwer
vorstellbar sein, dass in keinem einzigen Ermittlungsverfahren der Gesamtumfang
der strafbaren Handlungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bekannt
und in vollem Umfang bewiesen war. Von der Bereitschaft der Beschuldigten zu wahrheitsgemäßen
und umfassenden Aussagen war die Qualität der Ermittlungsergebnisse abhängig.
Konfrontation war mit Sicherheit kein Mittel zur Erreichung einer
sachdienlichen Aussagebereitschaft von Beschuldigten und ihrer Mitwirkung im
Ermittlungsverfahren.
Bei Ermittlungsverfahren
gegen Personen, die im Auftrag westlicher Geheimdienste oder feindlicher
Organisationen tätig waren, kamen über die Beweisführung zur individuellen strafrechtlichen
Verantwortlichkeit hinausgehend weitere Ermittlungsschwerpunkte hinzu.
Die Aufklärung der
Strukturen und Arbeitsmethoden der Gegner, bis hin zur Erarbeitung personenbezogener
Informationen einzelner Mitarbeiter, waren Beiträge für eine wirksame Abwehrarbeit
der operativen Linien des MfS.
Für alle
Untersuchungsführer galt, dass kein Beschuldigter sein Recht, Mensch zu sein, durch
seine Inhaftierung verloren hat. In erster Linie sollte Handeln und Verhalten
der Vernehmer mit ihren Argumenten gegenüber den Beschuldigten übereinstimmen.
Fragen Beschuldigter wurden, soweit sie sachlich begründet waren,
wahrheitsgemäß beantwortet .
Selbstverständlich gab
es Ausnahmefälle. Kriminelle und drogenabhängige Mitglieder von Schleuserbanden
waren nach ihrer Festnahme oft nur bedingt ansprechbar. In solchen Fällen
bedurfte es klarer und meist lautstarker Ansagen von Seiten der Vernehmer und des
Personals der Untersuchungshaftanstalten.
Ein Westdeutscher
Verkehrspolizist, welcher seine in der DDR lebende Schwester und deren Ehemann zur Spionage angeworben hatte,
provozierte und bedrohte körperlich Mitarbeiter des Untersuchungsorgans und der
Haftanstalt, selbst in Gegenwart von Rechtsanwalt Vogel. Mit der Bearbeitung
des Ermittlungsverfahrens wurde ein charakterlich ausgeglichener und
selbstbeherrschter Vernehmer beauftragt, mit Erfolg.
Frage:
Warum immer wieder die gleichen Fragen gestellt –
Zermürbungsstrategie?
Antwort:
Es ist nicht
vorstellbar, dass es auch nur einen so stupiden Vernehmer gegeben haben könnte.
Allerdings gehörte es
zum taktischen Instrumentarium, mit Hartnäckigkeit auf die Beantwortung
bestimmter Fragen zu bestehen und das auch ausdauernd und wiederholt, allerdings
mit gegebenenfalls unterschiedlichen Zugängen zum Problem . Das ergab sich sachlich
aus der Notwendigkeit, bestimmte Fragen zu klären. Es diente auch dazu, dem Vernommenen
zu vermitteln, dass das Untersuchungsorgan den erfragten Sachverhalt kennt.
Schließlich konnte der andauernde Zwang für den Vernommenen, Entscheidungen
über sein Verhalten zu treffen, seine Verhaltenslinie unterminieren.
Angemerkt sei in
diesem Zusammenhang, dass seit Anfang der 70er Jahre dazu übergegangen wurde,
die Untersuchungsführer mit Tonbandgeräten auszurüsten, um Vernehmungsgespräche
komplett aufzuzeichnen. Das Tonband wurde vor Beginn der Aufzeichnung durch den
Beschuldigten signiert. Beginn, Unterbrechungen und Ende der Vernehmung wurden
durch Zeitansagen kenntlich gemacht. Es wäre zu empfehlen, die Vernehmungsmitschnitte
Derjenigen, welche derartiges behaupten, sowie ihre Haftakten zu überprüfen.
Frage:
Wie sind die Untersuchungsführer mit Aussageverweigerung umgegangen?
Antwort:
Aussageverweigerungen
wurden schriftlich protokolliert.
Der
Untersuchungsführer bemühte sich, die Motivation der Aussageverweigerung zu ergründen
und dagegen gerichtete Informationen zu setzen, insbesondere die Einsicht der Zwecklosigkeit
eines solchen Verhaltens hervorzurufen bzw. zu bestärken.
Ein Beispiel dazu kann
in dem Beitrag „Mein erster Vorgang“ von Achim Kopf in „Wir geben keine Ruhe“
S.151 ff nachgelesen werden.
Frage:
Hat sich das Selbstbewusstsein und Auftreten der Beschuldigten im
Laufe der Zeit verändert?
Antwort:
Zunächst wäre zu
definieren, welche Zeitläufe gemeint sind. Bezieht sich die Frage auf den
Zeitraum eines Ermittlungsverfahrens oder auf Jahre, vielleicht auf Jahrzehnte?
In jedem Falle wäre ein Untersuchungsführer überfordert, weil sein Überblick,
auf jeden beliebigen Zeitraum bezogen, auf einzelne Personen eingeschränkt war.
Frage:
Wie verhinderten die Vorgesetzten der Untersuchungsführer, dass die
Distanz zwischen Verhörer und Verhörtem gewahrt
bleibt - entwickelten die in den vielen gemeinsamen Stunden nicht auch ein
eigenes Verhältnis?
Antwort:
Bei der Formulierung
dieser Frage scheint der Fragesteller von einer geradezu diabolischen
Ergriffenheit getrieben worden zu sein, sonst wäre ihm der Fehler, den Sinn der
Frage in sein Gegenteil zu verwandeln, nicht unterlaufen.
Vermutlich hatte er
den Fall eines Untersuchungsführers der jüngeren Generation aus der Abteilung 2
der Hauptabteilung IX vor Augen, der mit einer weiblichen Beschuldigten fraternisiert
hatte.
Dieser Fall wurde nach
dem Untergang der DDR durch Selbstoffenbarung bekannt und in den Medien
ausgeschlachtet. Selbst unmittelbare Kollegen aus DDR-Zeiten hatten keine Kenntnis
und waren überrascht.
Grundsätzlich galt,
dass im Verlaufe der Untersuchung ein gewisses Vertrauensverhältnis des
Vernommenen zum Untersuchungsführer hergestellt werden muss, weil es eine wichtige
Voraussetzung dafür ist, dass zu allen Fragen wahrheitsgemäß Aussagen geleistet
werden. Dazu gehört andererseits, dass der Untersuchungsführer die Motive, Überlegungen
und Probleme des Vernommenen versteht und das auch erkennen lässt, allerdings
ohne sie in irgendeiner Weise zu billigen oder sich damit zu solidarisieren.
In der Realität war es
den Vernehmern auch nicht verboten, Empathie zu empfinden und in angemessener
Form gegenüber einem Beschuldigten zu äußern, z.B. beim Ableben eines
Verwandten. Glückwünsche anlässlich von Geburtstagen oder anderen Jubiläen waren
selbstverständlich.
War eine Beschuldigte
oder ein Beschuldigter Spezialist in einem Fachgebiet, nutzten die Vernehmer
gern die Gelegenheit in den Vernehmungsgesprächen ihr Allgemeinwissen zu diesem
Bereich zu erweitern. An bestimmten Sportarten interessierte Beschuldigte erhielten
von ihren Vernehmern Informationen über Spielergebnisse oder Tabellenstände.
Ein wegen Spionage
inhaftierter Professor beantwortete die Frage nach seinen Motiven mit der
Aussage: „Professoren sind nicht immer klug, aber fleißig“. Sicher
verständlich, dass sich eine solche Aussage in der Abteilung wie ein Lauffeuer
verbreitete.
Vertieft werden könnte
das Thema mit verschiedenen Beispielen u.a. der Teilnahme von Beschuldigten an
besonderen Jubiläumsfeiern der Eltern in Begleitung des Vernehmers.
Tatsache war auch,
dass sich Verurteilte DDR-Bürger nach ihrer Haftentlassung bei ihrem Vernehmer
meldeten. Die Anlässe reichten vom Bedürfnis über eigene Erkenntnisse zu sprechen
bis zu Hilfeersuchen wenn es bei der Wiedereingliederung Probleme gab.
Auch nach dem
Untergang der DDR gab es noch persönliche Kontakte ehemaliger
Beschuldigter zu ihrem
Vernehmer, nicht nur von Seiten ehemaliger DDR-Bürger.
Frage:
Inwiefern waren die Untersuchungen ergebnisoffen? Unter welchem
politischen Druck standen die Ermittlungsführer?
Antwort:
Ergebnisoffen waren in
jedem Fall Verdachtsprüfungshandlungen. Gemeint sind hier Befragungen bei
Anzeigen oder Hinweisen staatlicher und gesellschaftlicher Organe, von Einzelpersonen
oder im Ergebnis von Ereignissen, deren Ursachen und Auswirkungen einer Klärung
bedurfte. In Einzelfällen, insbesondere wenn es vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
keine gesicherten Erkenntnis gab, der Charakter der Geschehnisse aber
strafrechtliche Ermittlungen unumgänglich machte, konnten unbeteiligte Personen
in solche Ermittlungen verwickelt werden.
Auch bei Reisespionen
bestand für mitreisende – aber nicht tatbeteiligte - Familienangehörige eine
solche Gefahr. In keinem Falle jedoch wurden Unschuldige vor Gericht gestellt.
Die Rolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, dies soll hier nochmals
betont werden, wirkte in solchen Fällen vorbeugend. Aufgabe und
Verantwortung der
Parteiorganisationen innerhalb der Diensteinheiten des MfS konzentrierte sich
auf die politische Bildung der Parteimitglieder. Politischen Druck, was immer
darunter verstanden werden soll, hatten die Untersuchungsführer nicht zu befürchten.
Auch nicht von ihren Dienstvorgesetzten, deren Aufgabe hauptsächlich in der Durchführung
strafprozessual gültiger Ermittlungen bestand.
Frage:
Verschiedenen Untersuchungen zufolge wurde der Ansatz des MfS bei
Verhören seit den 70er Jahren "verwissenschaftlicht".
- Wie sah diese Verwissenschaftlichung aus?
- Spielte das im Alltag der Verhörzimmer überhaupt eine Rolle?
- Welche Einfluss hatten psychologische Erkenntnisse?
- Wie wurden die Untersuchungsleiter geschult?
Antwort:
Wieso der Fragesteller
die an sich in den Sozialwissenschaften und auch anderen Bereichen vereinzelt
in unterschiedlicher Definitionsschärfe genutzten Begriff „Verwissenschaftlichung“
bzw. „verwissenschaftlicht“ verwendet, ist nicht klar.
Die Tatsache, dass er
die Begriffe in Anführungsstriche setzt, erweckt den Eindruck, dass er eine
kritische oder sogar herablassende Haltung zu den Vorgängen, die er im Auge
hat, zum Ausdruck bringen wollte. Zu hinterfragen wäre auch, auf welche
verschiedenen Untersuchungen er sich beruft und warum er keine Quellenhinweise
gegeben hat.
Der Fragesteller
datiert den Beginn einer solchen Verwissenschaftlichung auf die 70er Jahre.
Daraus wäre zunächst
zu schlussfolgern, dass die Vernehmungstätigkeit des MfS vorher wissenschaftsfrei
war.
Das ist schlichtweg
falsch.
Sie hat von Anfang an
– wenn auch für den Außenstehenden nicht so deutlich erkennbar wie später -
wissenschaftliche Grundlagen gehabt.
Das, was an
vernehmungstaktischen Erkenntnissen in Kurzlehrgängen und durch erfahrene
Untersuchungsführer vermittelt wurde, basierte auf dem in der Volkspolizei benutzen
Lehrstoff und von den Kenntnissen aus der Polizei kommenden Untersuchungsführer,
darunter auch Erkenntnisse der bürgerlichen Kriminalistik, und ersten
Verallgemeinerungen praktischer Erfahrungen im MfS. Auch die in den Lehrgängen der
späteren Juristischen Hochschule des MfS vermittelten Erkenntnisse und Lehrmaterialien
waren in den 50er und 60er Jahren keineswegs wissenschaftsfrei.
Nicht wenige
Untersuchungsführer absolvierten ab Mitte der 60er Jahre ein Kriminalistikstudium an der Humboldt-Universität Berlin.
Das schloss Themen zu vernehmungstaktischen und psychologischen Problemen –
z.B. durch Prof. Dr. Szewczyk – ein.
Dissertationen an der
Juristischen Hochschule konnten logischerweise erst geschrieben werden, nach
dem dieser1968 das Promotionsrecht A übertragen worden war. Die ersten Arbeiten
wurden dort zunächst von leitenden Lehrkräften der Hochschule vorgelegt und erst
ab etwa 1970 von Lehrkräften in Zusammenarbeit mit Praktikern. Es ist deshalb keineswegs
ein Ausdruck von „Verwissenschaftlichung“, dass 1971 als erste Arbeit zu untersuchungstaktischen
Problemen die vom Fragesteller genannte Dissertation von Kopf und Seifert
angenommen wurde. Später gab es die ebenfalls angeführte Dissertation von Zank
und anderen sowie eine Reihe von Diplomarbeiten. Teilprobleme wurden auch in anderen
Dissertationen behandelt.
In diesen Arbeiten
wurden empirische Daten aus dem Erfahrungsschatz zahlreicher Untersuchungsführer
gewonnen, verallgemeinert und mit psychologischen, juristischen und
semantischen Erkenntnissen verknüpft. Das vorhandene Wissen wurde vertieft und systematisiert.
Beispielhaft seien angeführt;
·
Die
Erarbeitung einer Aufstellung von Einstellungen des Vernommenen, die auf das Aussageverhalten
Einfluss haben können einschließlich der Umstände im Umfeld, in der Biografie
und im Verhalten, die Rückschlüsse auf die inhaltliche Ausprägung der
Einstellung zulassen.
·
Die
Darstellung der Inhalte (Informationen), die dem Vernommenen vermittelt werden
sollen, z.B. zum Bild des Vernommenen vom Untersuchungsführer oder von seinen
Auftraggebern.
·
Der
Nachweis, dass jede gestellte Frage für den Vernommenen Informationen enthält,
es also keine Herumfragerei geben darf und eine wirksame Frage durch vorhandene
Informationen gedeckt sein muss, z.B. durch die vorangegangenen Aussagen, durch
allgemeine Sachkenntnisse des Untersuchungsorgans (Kenntnisse zur Arbeitsweise
des Auftraggebers etc), die dem Vernommenen
wenn
zutreffend - als Sachverhaltskenntnisse des Untersuchungsorgans über seine eigene
Handlung erscheinen sollen. Die Begründung der Notwendigkeit, immer eine
Deckungsreserve zu behalten oder neu zu erarbeiten, also nicht
das gesamte Pulver zu verschießen.
·
Die
detaillierte Beschreibung der Wirkungsweise des Angriffs auf die vom Vernommenen
verfolgte Verhaltensstrategie (Verhaltenslinie).
·
Die
detaillierte Untersuchung des Verhältnisses von Tatwissen (Wissen über die Tat,
das unabhängig vom Vernommenen existiert) und Täterwissen, das nur der Vernommene
haben kann und Darlegung der Erfordernisse, auf jeden Fall die Vermittlung von
Tatwissen zu verhindern, weil dann die Qualifizierung von Aussagen als
Täterwissen ausgeschlossen wäre.
Die Erkenntnisse aus
Forschungsarbeiten wurden durch das Studium an der Juristischen Hochschule,
durch untersuchungsspezifische Lehrgänge an der Schule Gransee
und durch Anleitung in der praktischen Untersuchungsarbeit vermittelt.
Für die Organisation
von Aus- und Weiterbildung gab es in der Hauptabteilung IX einen Schulungsbeauftragten.
Als Bestandteil
wissenschaftlich fundierter Untersuchungsarbeit spielten psychologische Erkenntnisse
immer eine Rolle. Außerdem gab es an der Juristischen Hochschule einen Lehrstuhl
für Psychologie.
Aus den vorstehend
dargelegten Gründen spielten die Forschungsergebnisse aus Dissertationen und
Diplomarbeiten selbstverständlich in der Untersuchungspraxis eine erhebliche
Rolle.
Für Wissenschaft und
Praxis wirkte sich der ständige Erfahrungsaustausch von Hochschullehrern und
Praktikern in den verschiedenen Gremien der Hochschule und in Praxiseinsätzen
der Hochschullehrer befruchtend aus, ebenso wie der Gedankenaustausch von
Hochschullehrern und praxiserfahrenen Studenten an der Hochschule.
Eine unvoreingenommene
Durchsicht der Forschungsergebnisse, der Referate des Leiters der
Hauptabteilung in Dienstkonferenzen und vor allem von Untersuchungsvorgängen würde
eindeutig erbringen, dass es keine psychischen Zwangsmittel in der Vernehmung gab,
wenn man nicht den Entscheidungszwang, der sich aus jeder Frage an den Vernommenen
für diesen ergibt, als Zwangsmittel bezeichnen will, was natürlich Unsinn ist.
Quellenhinweis:
1 Rita Sélitrenny, Doppelte Überwachung S. 200 ff