Deutscher Presserat bestätigt Verstoß gegen den Pressekodex
seitens der „Freien Presse“
Wie der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates am
07.10.2015 mitteilte, ist er bei der Prüfung der Beschwerde gegen die
Berichterstattung der „Freien Presse“ vom 28.05.2015 unter der Überschrift „20
schreckliche Monate in Haft“ zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerde
begründet ist.
Der stellvertretende Vorsitzende des
Beschwerdeausschusses erteilte der Redaktion gemäß § 7 Abs. 2 der
Beschwerdeordnung aufgrund des Verstoßes gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Sorgfaltspflicht)
einen Hinweis.
In der Begründung heißt es: „Der Presse muss es unbenommen bleiben, auch über in letzter Konsequenz
nicht nachweisbare Ereignisse zu berichten. Sie muss die Unsicherheit der
Quellenlage allerdings den Lesern entsprechend transparent machen. Im
streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Berichterstattung hätte
deutlich machen müssen, dass die berichteten Geschehnisse auf den nicht
überprüfbaren Aussagen des Interviewpartners beruhen.“
Ziffer
2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer
Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik
sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu
prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch die Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden.
Unbestätigte Meldungen, Gerüchte oder Vermutungen sind als solche erkennbar zu
machen…
Vergleiche: "Freie Presse" enthüllt schlimmste Folterungen in der DDR
W.S.
10.10.2015